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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 1355/08 EFG 2009 S. 515 Nr. 7

Gesetze: FGO § 139 Abs. 3 Satz 1FGO § 155ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3RVG Nr. 1002 VV

Finanzgerichtsverfahren:

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Leitsatz

1) Die anwaltliche Erledigungsgebühr wird schon dann verdient, wenn der Klägervertreter auf den Kläger so einwirkt, sein ursprüngliches Klagebegehren nicht unerheblich einzuschränken und ein gutachterliches Ergebnis zu akzeptieren, dass eine teilweise oder vollständige Erledigung eintritt.

2) Ist für den Prozessbeteiligten die vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar, entfällt ein Kostenerstattungsanspruch insoweit.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 515 Nr. 7
LAAAD-20681

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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Beschluss v. 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08

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