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BBK Nr. 10 vom Seite 474

Gewinnverwendung kleiner GmbH und Offenlegung

Kleine GmbH oder GmbH & Co. KG müssen im Unternehmensregister nur die Bilanz und den Anhang offenlegen, nicht jedoch die Gewinn- und Verlustrechnung. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses unter [i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 500teilweiser oder vollständiger Gewinnverwendung lässt sich vermeiden, in der Bilanz einen Jahresüberschuss oder -fehlbetrag auszuweisen. Durch die Kombination der Ergebnisverwendung mit Vorabausschüttungen sind noch weniger Rückschlüsse auf die Ertragslage möglich.

I. Sachverhalt

Eine kleine GmbH weist zum vor Ausschüttung und Ergebnisverwendung ein gezeichnetes Kapital von 100.000 €, einen Gewinnvortrag von 275.000 € und einen Jahresüberschuss von 600.000 € aus. Sie hat 2008 in ihre Satzung [i]Öffnungsklausel in der Satzungeine Öffnungsklausel aufgenommen, nach der die Gesellschafter jederzeit berechtigt sind, Einstellungen in Gewinnrücklagen vorzunehmen und Gewinnrücklagen aufzulösen. Für 2008 erfolgt eine Ausschüttung von 250.000 €, der Gewinnvortrag sinkt auf 25.000 €. Der Gesellschafter möchte im Hinblick auf die Offenlegung des Abschlusses 2008 möglichst keine Rückschlüsse auf die Ertragslage zulassen.

II. Ergebnisverwendungen und Ausschüttungen

Da kleine GmbH auf die Offenlegun...

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