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Teilwertabschreibung von abnutzbarem Anlagevermögen
Mit Urteil v. - 2 K 1036/08 hat das FG Münster entschieden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG grds. nur dann vorliegt, wenn der Wert des betreffenden Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Im Urteilsfall hatte der Kläger im Veranlagungsjahr 2005 auf ein im Anlagevermögen befindliches Bürogebäude eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen, der sich aus einem Verkehrswertgutachten ergab. Die Abschreibung begründete der Kläger zudem damit, dass sich das Gebäude mittlerweile als für sein Unternehmen vollkommen überdimensioniert herausgestellt hatte. Außerdem befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft ein ähnliches Objekt, welches unter dem maßgeblichen Buchwert angeboten werde, aber keinen Käufer finde. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung gleichwohl nicht an, da der in Ansatz gebrachte Wert den planmäßigen Restbuchwert des Gebäudes nicht für mindestens die halbe Restnutzungsdauer unterschritt. Das FG Münster gab der Behörde Recht und hielt es in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung (BStBl 2000 I S. 372BStBl 2006 II S. 680