Unterbliebene zeitanteilige Kürzung einer unterjährig vereinbarten Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung
Auslegung einer Tantiemevereinbarung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage
Leitsatz
1. Wird eine Tantieme nicht vor Beginn des Geschäftsjahres zugesagt, auf welches sie sich bezieht, so muss eine zeitanteilige
Kürzung vereinbart werden. Soweit die Kürzung unterbleibt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
2. Auch wenn es im Gesellschaftsrecht ganz herrschende Meinung ist, dass die Gewinnbeteiligung selbst die Bemessungsgrundlage
nicht mindert, ist es Vereinbarungssache, ob die Tantieme ihrerseits die Bemessungsgrundlage schmälern soll.
3. Besagt die Vereinbarung über die Tantieme nach ihrem klaren Wortlaut, dass dem Jahresüberschuss als Bemessungsgrundlage
nur der Körperschaftsteueraufwand hinzuzurechnen ist, so kommt eine Hinzurechnung des Solidaritätszuschlags, der ertragsabhängigen
Gewerbesteuer und der Tantieme selbst zur Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Soweit gleichwohl eine Hinzurechnung erfolgt,
liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Fundstelle(n): BAAAD-20307
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.01.2009 - 1 K 739/04
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