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Gewinnrealisation im Dienstleistungsbereich
I. Systematischer Überblick
Das Realisationsprinzip wird nach HGB/EStG (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) – obwohl grundlegend für das ganze Bilanzierungsgeschehen – eher stiefmütterlich behandelt, im Grunde genommen gar nicht. Es wird in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nur zu dessen Beachtung aufgerufen. Man kann dies als Prinzipienorientierung kennzeichnen, die eine fallbezogene Auslegung durch Kommentatoren, Autoren und insbesondere Gerichte hervorruft. Angesprochen ist mit der letztgenannten Instanz in der Tradition deutscher Rechtsprechung der BFH. Dieser hat in langer Rechtsprechungstradition die Gewinnrealisierung an der wirtschaftlichen Leistungserfüllung des aus einem Vertragswerk Verpflichteten festgemacht. Mit dem Begriffsinhalt von „wirtschaftlich” ist meistens wenig anzufangen, eine nähere Beschreibung erfolgt dann durch die mit dem Erfüllungsakt verbundene Risikoreduzierung, die lediglich noch Schadenersatz und Gewährleistungsverpflichtungen und das Ausfallrisiko der Forderung zurücklässt, die bezüglich des Risikogehalts zu vernachlässigen sein sollen.
Dabei unterscheidet der BFH nicht nach der Art der Leistungserbringung, anders als der nach den IFRS einschlägige Standard IAS 18, welcher differenziert nach ...