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Sozialer Freiwilligendienst im Ausland
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAD-19554 Immer mehr Kinder entschließen sich, vor der Aufnahme eines Studiums zur Erweiterung des Horizonts zunächst einen sozialen Freiwilligendienst im Ausland auszuüben. [i]FG Köln, Urteil v. 12. 3. 2009 – 10 K 4227/08 ▪Das FG Köln hat in seinem Kindergeldurteil v. (Revision zugelassen) die Berücksichtigung des Kindes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres abgelehnt, wenn die Entsendeorganisation nicht behördlich anerkannt ist. Die Vorstellungen des Kindes bei Abschluss der Vereinbarung und auch die Art des Dienstes sind irrelevant.
Freiwilliges soziales Jahr
[i]Die Anerkennung eines freiwilligen sozialen Jahres im Ausland setzt die Zulassung der Entsendeorganisation vorausNach der ab Juni 2008 gültigen Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, u. a. dann berücksichtigt, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes v. (BGBl 2008 I S. 842; JFDG) leistet. Auch die Neuregelung ermöglicht die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Ausland (§ 6 JFDG). Erforderlich ist jedoch nach Abs. 2 der Vorschrift die Begleitung der Maßnahme durch einen gem. § 10 JFDG zugelassenen Träger. Neben den dort bereits gesetzlich zugelassenen Trägern kann die zuständige Landesbehörde weitere Träger eines freiwilligen soziale...