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Die Hochschule als Unternehmerin?
Eine Universität hat in den Streitjahren 1993 und 1994 Hochschulmitarbeitern Räume, Apparate, Materialien und Personal entgeltlich überlassen. Die Mitarbeiter – wohl in erster Linie Professoren – nutzten die Gegenstände bzw. das Personal für ihre selbständig ausgeübten ärztlichen und ingenieurwissenschaftlichen Leistungen (u. a. Erstellung von Gutachten, Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Herausgabe sowie Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen). Daneben hat die Hochschule Provisionen vereinnahmt, weil sie einem anderen Unternehmen gestattete, an festgelegten Standorten Heißgetränkeautomaten, Münzkopierer, Spielautomaten und Zwischenverpflegungsautomaten aufzustellen. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einnahmen im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erzielt wurden und deshalb der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Die dagegen vor dem FG Münster erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil v. - 5 K 6658/03 U NWB VAAAD-19675). Danach ist die Universität bei der Nutzungsüberlassung nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig geworden. Vielmehr habe sie – so das Finanzgericht ...