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Gesellschaftsrecht | Zahlungsverbot ab Eintritt der Insolvenzreife und Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrats
Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (vgl. für die GmbH die Parallelnorm des § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist. Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, muss er darauf hinwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt der Aufsichtsrat hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sein (§ 116 Satz 1, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG). Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG richtet sich zwar nur an den Vorstand als das geschäftsleitende Organ der Aktiengesellschaft. Den Aufsichtsrat treffen aber Informations-, Beratungs- und Überwachungspflichten [i]BGH, Urteil v. 1. 12. 2008 - ...