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Keine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen beabsichtigter Schadenersatzklage über die den Streit betreffenden Kosten
(1) Ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO besteht nicht, wenn der Kläger die Erhebung einer Schadenersatzklage gegen die Behörde allein wegen der durch den Finanzrechtsstreit und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren verursachten Kosten beabsichtigt. (2) Die kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO dürfen durch eine nachfolgende Schadenersatzklage vor den Zivilgerichten nicht unterlaufen werden (Bezug: § 100 Abs. 1 Satz 4, § 128 Abs. 4 Satz 1, § 138 Abs. 1, § 139 Abs. 1 und 3, § 145 FGO; § 91 ZPO).
Praxishinweise: Ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage besteht nur dann, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse darlegt, das geeignet ist, seine Position in einem Schadenersatzprozess zu verbessern. Dabei ist es ...