Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen
Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu
prüfenden Unternehmens
Geltendmachung der Befangenheit des
Betriebsprüfers
Mangelhafte Vorbereitung als Grund für
die Verlegung des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung
Leitsatz
1. Die mangelnde Vorbereitung eines
Beteiligten ist kein erheblicher Grund für die Verlegung der
mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies nicht genügend
entschuldigt.
2. Die Nichtberücksichtigung
einer formwechselnden Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens, bei der
die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt, führt nicht zur
Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des
Inhaltsadressaten.
3. Der Umstand, dass nach einer
formwechselnden Umwandlung die Prüfungsanordnung unzutreffender Weise an
die Rechtsvorgängerin adressiert wurde, führt nicht zur Unwirksamkeit
der Bekanntgabe.
4. Die Korrektur einer
Prüfungsanordnung hinsichtlich des Bezeichnung des ohne Weiteres
erkennbaren Inhaltsadressats ist keine rückwirkende Aufhebung der
bisherigen Prüfungsanordnung.
5. Die Befangenheit des
Betriebsprüfers kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den
Steuerbescheid geltend gemacht werden kann, da die Festlegung der Person des
Betriebsprüfers kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 894 Nr. 12 PAAAD-19638
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.12.2008 - 4 K 1236/07
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