Zusammenfassung mehrerer Feststellungen im Feststellungsbescheid des Finanzamts bei gesonderter und einheitlicher Feststellung
der Einkünfte und des Gewerbesteuermessbetrags
Leitsatz
Einkünftefeststellungen für eine KG und die an ihr bestehende atypisch stille Beteiligung einer GmbH können aus Gründen der
Verwaltungsökonomie in der Form zusammengefasst werden, dass der atypisch stille Gesellschafter im Feststellungsbescheid de
facto wie ein unmittelbar beteiligter Kommanditist behandelt wird.
Betrifft eine gegen einen solchen Bescheid im Namen der KG durch den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten erhobene Klage
die der GmbH zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen, kann die Klage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dahin umgedeutet
werden, dass sie in Prozessstandschaft für die KG als Geschäftsinhaberin und die GmbH als atypisch stille Beteiligte erhoben
werden sollte.
Ist die als Mitunternehmerin beteiligte GmbH ihrerseits im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses mit einem Organträger verbunden,
der selbst in eigener Person oder dessen „Schlussgesellschafter” zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung des § 35 EStG berechtigt
sind, muss auf der Ebene der Mitunternehmerschaft in analoger Anwendung der für mehrstöckige Personengesellschaften geltenden
Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG ein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag für die beteiligte GmbH festgestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 12 Nr. 1 EFG 2009 S. 756 Nr. 10 KÖSDI 2009 S. 16554 Nr. 7 IAAAD-19623
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.01.2009 - 16 K 1267/07 F
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