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Holding- und Beteiligungsgesellschaften sind Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 KStG
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann voll steuerpflichtig sein
Der BFH hat entschieden, dass auch reine Holding- und Beteiligungsgesellschaften Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 KStG darstellen, so dass das Veräußerungsprivileg gem. § 8b Abs. 2 KStG keine Anwendung findet, wenn die fraglichen Anteile mit dem Ziel der Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben wurden.
Veräußerung eines GmbH-Anteils
Nach § 8b Abs. 2 KStG ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich steuerfrei. Die Steuerfreiheit greift nach § 8b Abs. 7 KStG jedoch nicht ein, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft ein Finanzunternehmen i. S. des Kreditwesengesetzes (KWG) ist und die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Verwaltung eigenen Vermögens und im Halten von Beteiligungen bestand. Sie erwarb im Jahr 2001 einen Anteil von 4 % an der F-GmbH und ordnete die Beteiligung dem Anlagevermögen zu. Nachdem die von der F-GmbH geplanten Grundstücksentwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt wurden, erwarb die Klägerin weitere 46 % der Anteile, die sie diesmal dem Umlaufvermögen zuordnete. Sie veräußerte alle ihre Anteile im Jahr 2002 mit Gewinn. Nach Auffass...