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Pensionsrückstellung
Nachholverbot auch bei Versehen eines Versicherungs-Mathematikers
Kürzlich hat der BFH über die Wirksamkeit des Nachholverbots bei der Pensionsrückstellung in einem Fall entschieden, in dem das Unternehmen stets die volle Pensionsrückstellung hatte bilden wollen und auch annahm, dies getan zu haben. Erst durch einen aufmerksamen Betriebsprüfer wurde es auf die Unterdeckung der Verpflichtung in der Handels- und damit in der Steuerbilanz infolge eines Versehens des Versicherungs-Mathematikers hingewiesen. Der BFH entschied sich für die auch weiterhin strikte Anwendung des Nachholverbots. S. 3
Das Nachholverbot im Steuerrecht
Bis zur Umsetzung der Vierten EU-Richtlinie zum Gesellschaftsrecht ins deutsche nationale Recht mit dem ab dem wirksam gewordenen Bilanzrichtliniengesetz war die Kapitalgesellschaft nicht verpflichtet, eine Pensionsrückstellung in der erforderlichen Höhe in der Handelsbilanz zu bilden. Auch die Auflösung ohne eine Minderung der Pensionsverpflichtungen war jederzeit erlaubt. Um willkürliche, nur aus steuertaktischen Überlegungen veranlasste Gewinnverschiebungen zwischen Geschäftsjahren zu unterbinden, führte der Gesetzgeber schon frühzeitig das sog. Nachholverbot bei der Pensionsrückstellung ein. Auc...