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Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR rechtswidrig?
Laut FG Münster fehlt für die Regelung in der EStDV eine gesetzliche Grundlage
Von den Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, verlangen die Finanzämter seit 2005 das Ausfüllen der Anlage EÜR, und zwar häufig selbst dann, wenn der Gewinn in überzeugender Weise nach einem anderen Gliederungsschema ermittelt worden ist. Jetzt hat sich erstmals ein Gericht mit der Frage befasst, ob für dies Verlangen eine wirksame Rechtsgrundlage geschaffen worden war. Das Ergebnis ist zwar negativ – und damit für den Gesetzgeber beschämend – ausgefallen. Leider ist das Problem dieses bürokratischen „Overkill” damit aber noch nicht aus der Welt geschafft.
Zusätzlicher Aufwand für die Steuerpflichtigen
Für die Einnahmen-Überschussrechner, die oft bis 2004 ihren Gewinn für viele Jahre nach einem geeigneten, auf die Verhältnisse ihres Betriebs abgestimmten Muster ermittelt haben, bedeutet das Ausfüllen der Anlage EÜR einen zusätzlichen und unnötigen Aufwand – der übrigens auch ihrem Finanzamt die Arbeit nicht erleichtert. Im Urteilsfall wurde das besonders deutlich: Ein Schmied hatte der Feststellungserklärung eine von der DATEV erstellte Gewinnermittlung beigefügt. Das Finanzamt leg...