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Zinsanpassungsklauseln von Banken
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-19123 Banken konfrontieren im Aktiv-(Kreditgeschäft) und Passivgeschäft (Einlagengeschäft) Verbraucher und Gewerbetreibende regelmäßig mit sog. Zinsanpassungs- oder Zinssatzänderungsklauseln, insbesondere in AGB. Sofern kein Festzins vereinbart ist, berechtigen diese Klauseln die Bank, „bei einer Erhöhung des Marktzinses” den Zinssatz zu erhöhen oder – wie es bisweilen heißt – „bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse die Zinsen nach billigem Ermessens gem. § 315 Abs. 1 BGB entsprechend zu verändern”. Solche Formulierungen verstoßen jedoch häufig gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und sind unwirksam.
Zinsanpassung durch Aushang – Bezug auf „Marktzins” und „Geldmarktverhältnisse”
[i]Einseitige Zinsanpassungsklauseln können bei Bezug auf allgemeine Anknüpfungstatbestände für den Bankkunden riskant seinMitunter findet sich sogar die Vertragsklausel, die das einseitige Zinssatzänderungsrecht der Bank mit dem im Schalterraum der Bank „durch Aushang” bekannt gemachten Zinssatz begründet. Die Anbindung einseitiger Zinsanpassungsrechte der Bank an „den Marktzins” oder „die Geldmarktverhältnisse” ist wegen der inhaltlichen Intransparenz und mangelnden Nachvollziehbarkeit dieser Anpassungsparameter für den Bankkunden besonders riskant. Das gilt vor allem, da die sog. Entscheidung „Basel II” Kr...