BFH Beschluss v. - X B 225/08

Gewerbesteuerpflicht des Ausgleichsbetrags eines Handelsvertreters gemäß § 89b HGB

Gesetze: GewStG § 7, HGB § 89b

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

1. Der vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herausarbeiten, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

a) Hat der Bundesfinanzhof (BFH) —wie im vorliegenden Fall— bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit für erforderlich hält. Insbesondere muss er dartun, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Beschluss des angerufenen Senats vom X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Dies ist nicht geschehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegt der Ausgleichsbetrag, den ein Handelsvertreter gemäß § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) erhält, der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes des Handelsvertreters zusammenfällt (, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570, 572, unter 1., m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom III B 14/89, BFH/NV 1990, 188; vom XI B 73/95, BFH/NV 1996, 169, und vom VIII B 10/98, BFH/NV 1999, 516). Maßgebend hierfür ist, dass die Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist, der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluss voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebes erfordert (Urteil des angerufenen Senats vom X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218, m.w.N.).

Der Kläger behauptet lediglich die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung des BFH und begründet dies mit der ungleichen steuerlichen Behandlung eines Ausgleichsanspruchs eines Handelvertreters und eines Veräußerungsgewinns eines anderen Gewerbetreibenden nach §§ 16 Abs. 4, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ohne sich jedoch mit den Argumenten der langjährigen BFH-Rechtsprechung auseinanderzusetzen oder substantiiert vorzutragen, warum die beantwortete Frage weiterhin umstritten ist und welche Argumente vom BFH noch nicht geprüft wurden.

b) Durch das Vorbringen des Klägers, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam, wird nach der Rechtsprechung des BFH die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht eröffnet (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

2. Der Kläger hat auch nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Hierzu wären Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, inwieweit eine höchstrichterliche Klärung des Streitfalles vor dem Hintergrund der einschlägigen oben genannten Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs noch notwendig ist. Der Kläger behauptet lediglich ein gewandeltes Verständnis in Bezug auf den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, dem nunmehr auch die Funktion einer Altersversorgung zukomme. Er legt aber nicht dar, warum der Aspekt der Altersversorgung nicht bereits im Zeitpunkt der oben genannten BFH-Entscheidungen gegeben gewesen sei und er erst jetzt beachtet werden könne.

Im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers ist dem BFH die „enge Verwobenheit des Handelsvertreterausgleichsanspruchs mit Ansprüchen der Altersversorgung” im Zeitpunkt seiner Rechtsprechung zur Gewerbesteuerpflicht des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB auch durchaus bewusst gewesen. So hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom IV R 111/76 (BFHE 122, 139, BStBl II 1977, 618) entschieden, dass eine Zahlung, die die Witwe eines selbständigen Versicherungsvertreters zur Abfindung von Versorgungsansprüchen erhalten habe, nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode des Vertreters eingestellten Gewerbebetriebes gehöre; ein daneben geleisteter Betrag zur Abgeltung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB jedoch insoweit einen Teil des dem Gewerbeertrag des eingestellten Betriebes zuzurechnenden laufenden Gewinns darstelle und der insgesamt gezahlte Betrag im Verhältnis der abgegoltenen Forderung —erforderlichenfalls im Schätzungswege— aufzuteilen sei.

3. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Zulassung der Revision wegen dieses Erfordernisses ist dann geboten, wenn das angefochtene Urteil des FG im Einzelfall auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68).

Der Kläger behauptet, das FG habe nicht berücksichtigt, dass die Gewerbesteuer bei der Ermittlung ihrer eigenen Bemessungsgrundlage als Betriebsausgabe absetzbar sei. Dieser Einwand geht jedoch fehl. In seiner Einspruchsentscheidung vom hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) dem Begehren des Klägers insoweit entsprochen, als er bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Gewerbesteuerzahllast gewinnmindernd berücksichtigte und den Gewerbesteuermessbetrag von 65 020 DM auf 53 405 DM reduzierte. Gründe, warum diese Berechnung fehlerhaft sein soll, hat der Kläger weder im finanzgerichtlichen Verfahren noch im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorgetragen noch sind sie ersichtlich.

4. Für eine Aussetzung des Verfahrens wegen der vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 339/07 gegen das Urteil des beschließenden Senats vom X R 22/06 (BFH/NV 2007, 442) besteht kein Anlass, da in dem dortigen Verfahren die Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BGBl I 1999, 402) umstritten war und nicht die Frage, ob der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters gemäß § 89b HGB als laufender Gewinn gewerbesteuerpflichtig ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 967 Nr. 6
SAAAD-19248