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FG Münster Urteil v. - 15 K 379/06 U EFG 2010 S. 757 Nr. 9

Gesetze: HGB § 89b, UStG § 1 Abs 1 Nr 1

Umsatzsteuer

Einordnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters als Entgelt

Leitsatz

Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters ist eine Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen; er ist die zusätzliche Vergütung für die vor dem Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste. Der Handelsvertreter hat insoweit keine gegenüber den Vermittlungsleistungen selbständige sonstige Leistung erbracht, für die die Ausgleichszahlung gewährt wird.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 535 Nr. 10
EFG 2010 S. 757 Nr. 9
UAAAD-39503

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FG Münster, Urteil v. 19.01.2010 - 15 K 379/06 U

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