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IWB Nr. 8 vom Seite 355 Fach 3 Deutschland Gr. 3 Seite 1570

Wer ist „Dritter” im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG?

Tim Lühn

Infolge von Mitarbeiterentsendungen ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland besteht die Gefahr, dass das aufnehmende inländische Unternehmen zum Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 EStG verpflichtet wird und für die Nichterfüllung haftet. Dies gilt umso mehr durch die Ergänzung von § 38 Abs. 1 EStG um den abkommensrechtlichen wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff in Satz 2 und den in Satz 3 geregelten Fall, dass der Arbeitnehmer von Seiten Dritter Arbeitslohn erhält. Da fraglich und bisher durch die Finanzverwaltung noch nicht geklärt worden ist, wann die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen und dessen Anwendungsbereich von dem der Sätze 1 und 2 abzugrenzen ist, stellt der folgende Beitrag die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die Praxis dar.

I. Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 EStG

Grundsätzlich ist der inländische Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Da das Einkommensteuerrecht den lohnsteuerlichen Arbeitgeberbegriff nicht definiert, wird als Arbeitgeber insoweit derjenige angesehen, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisungen er zu folgen verpflichtet wird (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 LStDV). Arbeitgeber in einem Konzern ist insoweit ...

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