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BFH 19.02.2009 IV R 10/06, StuB 8/2009 S. 322

Einbeziehung der Leistungen eines Generalunternehmers bei der Prüfung der Nachhaltigkeit

Bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit wie z. B. die Errichtung von Gebäuden als nachhaltig anzusehen ist, sind die Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber jeweils gesondert als Einzelaktivitäten zuzurechnen (Bezug: § 15 Abs. 2 EStG).

Praxishinweise: Eine einmalige Tätigkeit reicht nach Ansicht des BFH für die Bejahung der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit aus, wenn die Erfüllung des einmaligen Geschäfts eine Vielzahl von unterschiedlichen Tätigkeiten erfordert und diese Tätigkeiten dem Ziel dienen, den Verkaufspreis zu erhöhen. Der Stpfl. muss also nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einem Bauunternehmer/Bauträger entsprechen. Dabei macht es für die steuerliche Beurteilung keinen Unterschied, ob die vereinbarten Einzeltätigkeiten von dem Stpfl. selbst oder von einem Dritten/...

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