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Bilanzierung | Nachholverbot für Pensionsrückstellungen
Wurde infolge eines Berechnungsfehlers eine Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert angesetzt, der dem Betrag nach unterhalb des Teilwerts liegt, greift nach dem das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte so genannte Nachholverbot ein.
In dieser gem. § 126a FGO einstimmig ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung hält der BFH am strikten Nachholverbot fest und toleriert Ausnahmen nur, wenn die zu geringe Rückstellung auf geänderter Rechtsprechung beruht oder dem Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörden aufgedrängt worden ist. Berechnungsfehler des versicherungsmathematischen Gutachtens berechtigten im Streitfall deshalb nicht zu einer Nachholung.