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Verfall des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35a EStG verfassungsgemäß
Die Kläger nahmen im Streitjahr (2006) Handwerkerleistungen in Anspruch (Lohnanteil 3.046 €). Die dafür geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35a EStG (600 €) wirkte sich nicht aus, weil die Einkommensteuer ohnehin auf 0 € festzusetzen war. Die Kläger beantragten, in Höhe des nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags (des sog. Anrechnungsüberhangs) eine negative (also zu erstattende) Einkommensteuer festzusetzen. Hilfsweise begehrten sie die Feststellung eines rück- bzw. vortragsfähigen Anrechnungsüberhangs. Auch vor dem BFH hatten die Kläger keinen Erfolg. In seinem Urteil v. - VI R 44/08 NWB UAAAD-17983 führte der BFH aus, der Verfall eines Anrechnungsüberhangs nach § 35a EStG sei verfassungsgemäß. Sowohl die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer als auch die hierdurch im wirtschaftlichen Ergebnis bewirkte Gewährung von (Sozial-)Leistungen sei dem EStG fremd. Gleichheitsrechtlich sei es nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum über die Festsetzung einer Einkommensteuer von Null hinaus zu berücksichtigen. Der Lenkungszweck des § 35a EStG erfordere es nicht, über die Steuerentlastung hinaus dem mit Einko...