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Amtshaftung | Ersatz des Nachteils, den der Vollstreckungsgläubiger infolge eines Verfahrensfehlers erleidet
Die Pflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstreckungsgläubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein geringerer Erlös erzielt wird. Der Vollstreckungsgläubiger hat daher im Einzelfall Anspruch auf Ersatz der Differenz zum höchsten Gebot im ersten Versteigerungstermin gegen das Bundesland, dessen Justizmitarbeiter den (ersten) Wertfestsetzungsbeschluss vorwerfbar nicht dem Schuldner zugestellt hatte.