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Gesellschaftsrecht | Masseerhaltungspflicht – Anwendung der Haftungstatbestände des GmbHG auf Vereinsvorstände?
GmbH-Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 GmbHG). Diese Bestimmung kann nicht im Wege einer Analogie auf Vereinsvorstände übertragen werden. Es liegt schon im Hinblick auf die sich zumeist ehrenamtlich engagierenden Vorstandsmitglieder eines nicht am Markt unternehmerisch tätigen Vereins keine vergleichbare Interessenlage vor. Zwar wurde auch die Haftungsnorm für Vereinsvorstände anlässlich der Insolvenzreform im Jahr 1999 teilweise erweitert. Jedoch spricht gerade die sorgfältige Anpassung des Vereinsrechts an das [i]NWB F. 18 S. 4477Recht der (Kapital-)Gesellschaften gegen eine planwidrige Regelungslücke.
Der Insolvenzve...