BFH Beschluss v. - IV B 39/08

Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters bei Entscheidung eines Einzelrichters ohne Übertragungsbeschluss

Gesetze: FGO § 6, FGO §115, FGO § 119 Nr. 1, GG Art. 101

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.

Die Klage der X-KG (Klägerin und Beschwerdeführerin —Klägerin—) gegen den Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1994 ist von Richter Y als Einzelrichter gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen worden, ohne dass der zuständige Senat (des Finanzgerichts —FG—) den für eine Einzelrichterentscheidung erforderlichen Übertragungsbeschluss gefasst hätte (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 FGO).

Das finanzgerichtliche Urteil (Einzelrichterentscheidung) beruht demnach auf dem besonders schwerwiegenden Verfahrensverstoß der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 119 Nr. 1 FGO), der zudem dazu führt, dass die Klägerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes; vgl. , BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300; vom XI R 44/98, BFH/NV 1999, 1485; , Neue Juristische Wochenschrift 1993, 600). Anderes ist nicht daraus abzuleiten, dass für das —gleichfalls erfolglose— Parallelverfahren (betreffend Gewinnfeststellung 1994; vgl. hierzu Beschluss vom heutigen Tage, Az.: IV B 24/08) am eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter beschlossen worden ist. Letzterer Beschluss betrifft ausschließlich das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids und damit nicht den vorliegenden Rechtsstreit (i.S. von § 6 FGO), in dem —in einem selbständigen Hauptsacheverfahren— über die Rechtmäßigkeit des Bescheids zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1994 zu entscheiden ist (vgl. zu selbständigen Neben- und Zwischenverfahren , BFH/NV 1998, 463; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 6 Rz 19, m.w.N.).

Das Urteil der Vorinstanz war deshalb aufzuheben und die Sache an das FG (Vollsenat) zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

Fundstelle(n):
WAAAD-18493