BFH Beschluss v. - X S 43/08

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines FG; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Gesetze: FGO § 38, FGO § 39, FGO § 70, GVG § 17a, AO § 19

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger wurde für die Jahre 2006 und 2007 vom Finanzamt F (FA F) zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer veranlagt. Das FA F befindet sich im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Düsseldorf (FG D). Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide dieser Streitjahre wurden von diesem Finanzamt durch die Einspruchsentscheidungen vom wegen der Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Am ging beim FG D ein als „Klage gegen Widerspruchsentscheid USt 2006 und 2007 – Einspruch gegen den Steuerbescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)” bezeichneter Schriftsatz des Klägers vom ein. In diesem Schriftsatz wurde u.a. ausgeführt, der Widerspruch richte sich auch gegen die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen erteilten Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006. Die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 waren am und am vom FA F erteilt worden. Dort hatte der Kläger am gegen beide Bescheide Einsprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

Im Februar 2008 wurden die Einkommensteuerakten einschließlich der Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 vom FA F an das Finanzamt X (FA X) abgegeben, weil der Kläger seinen Wohnsitz in dessen Bezirk verlegt hatte. Das FA X gehört zum Gerichtsbezirk des FG Niedersachsen (FG N).

Mit Schriftsatz vom teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Benennung der Aktenzeichen des beim FG D anhängigen Klageverfahrens mit, er beantrage, die Frist zur Klagebegründung zu verlängern. Inzwischen sei das FA X zuständig.

Mit Schreiben vom teilte das FA F dem FG D mit, dass die Zuständigkeit für die Festsetzung der Einkommensteuer zwischenzeitlich auf das FA X übergegangen sei.

Mit seinem an das FG D gerichteten Schriftsatz vom beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers u.a. die vom FA F erlassenen Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 entsprechend den eingereichten Steuererklärungen zu ändern.

Durch Beschluss vom verwies das FG D das Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 2005 und 2006 an das FG N. Dieser Beschluss erging nach den hierzu getroffenen Feststellungen des FG N ohne Begründung und ohne vorherige Anhörung der Beteiligten.

Auf die Bitte des FG N, den Verweisungsbeschluss zu überprüfen und ggf. aufzuheben, teilte das FG D mit, an dem Verweisungsbeschluss werde festgehalten.

Durch Beschluss vom hat sich das FG N für das vom FG D verwiesene Verfahren für unzuständig erklärt und den Bundesfinanzhof (BFH) angerufen, um das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Der hier beschließende Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

II. Die Anrufung des BFH ist zulässig. Sie führt zur Bestimmung des FG D als dem in der Sache zuständigem Gericht.

1. Die Bestimmung des zuständigen FG durch den BFH ist gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dann zulässig, wenn verschiedene FG, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig gehalten haben.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das FG N hat sich für unzuständig erklärt. In seinem Beschluss vom hat das FG D zwar nur ausgesprochen, der Rechtsstreit werde an das FG N verwiesen. Es hat damit aber konkludent zum Ausdruck gebracht, es sei für den Rechtsstreit nicht zuständig. Beide Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 70 Satz 2 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 des GerichtsverfassungsgesetzesGVG—). Auch steht im Streitfall fest, dass entweder das FG N oder das FG D für den Rechtsstreit zuständig ist.

2. Das FG D wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

a) Grundsätzlich ist ein Beschluss, durch den der Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen wird, gemäß § 70 Satz 2 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG bindend. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass das Gericht, an das die Sache verwiesen wird (hier das FG N), an den Verweisungsbeschluss gebunden ist und auch dem BFH in einem solchen Fall eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches FG tatsächlich zuständig ist (vgl. z.B. , BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573).

Dem Verweisungsbeschluss kommt jedoch keine Bindungswirkung zu, wenn er auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht oder wenn die Verweisung offensichtlich unhaltbar ist und insbesondere eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt (BFH-Beschlüsse vom IX S 5/94, BFH/NV 1995, 907, und in BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573).

Im Streitfall fehlt es an dieser Bindungswirkung jedenfalls deshalb, weil das FG D den Rechtsstreit an das FG N verwiesen hat, ohne zuvor die Verfahrensbeteiligten hierzu anzuhören. Den vorliegenden Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das FG D den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben hat, zu der beabsichtigten Verweisung Stellung zu nehmen.

b) Die somit bestehende Möglichkeit zu überprüfen, welches der beiden FG tatsächlich zuständig ist, führt zu dem Ergebnis, dass das FG D das zuständige Gericht ist.

aa) Gemäß § 38 Abs. 1 FGO ist das FG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche sich die Klage richtet, ihren Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit wird mithin in einem Klageverfahren maßgeblich danach bestimmt, wen der Kläger als beklagte Behörde zum Verfahrensbeteiligten (§ 57 Nr. 2 FGO) gemacht hat. Nicht entscheidend ist hingegen, ob dies der zutreffende Beklagte ist. Denn der Gesetzgeber hat die ursprünglich vorgesehene Verknüpfung von örtlicher Zuständigkeit und Passivlegitimation (§ 63 FGO) aufgegeben (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 FGO Rz 2).

bb) An der dadurch begründeten Zuständigkeit des FG D ändert allein die Tatsache nichts, dass das auf der Verwaltungsebene nunmehr örtlich zuständig gewordene FA X (vgl. § 19 Abs. 1 der Abgabenordnung) die bisher nicht ergangene Einspruchsentscheidung oder die angefochtenen Einkommensteuerbescheide ändernde Bescheide erlassen kann. Denn die bloße Befugnis hierzu ändert nichts daran, dass das ursprünglich zuständige FG D bis zum Erlass solcher Bescheide grundsätzlich das zuständige FG bleibt (Grundsatz der fortdauernden Zuständigkeit des einmal —berechtigt— angerufenen Gerichts, sog. perpetuatio fori; , BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575).

cc) Allerdings ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dann erneut zu überprüfen, wenn ein Fall der Klageänderung vorliegt (, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101; vgl. hierzu nachstehend bei dd).

dd) Eine solche Klageänderung ist hier derzeit nicht gegeben. Nach Lage der dem angerufenen Senat vorliegenden Akten hat das FA X bisher keine die Einkommensteuer 2005 und 2006 betreffenden Verwaltungsakte erlassen.

Eine solche Klageänderung hat der Kläger vorliegend auch nicht dadurch vorgenommen, dass er mit seinem Schreiben vom darauf hingewiesen hat, inzwischen sei das FA X zuständig. Dass der Kläger mit diesem Vorbringen nicht zum Ausdruck bringen wollte, aus seiner Sicht sei nunmehr das FA X der zutreffende Beklagte, belegt dessen nachfolgender Schriftsatz vom . In diesem wird (ohne Auswechslung des bisherigen Beklagten) u.a. beantragt, die ergangenen Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 des FA F zu ändern.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 39 Rz 10).

Fundstelle(n):
DAAAD-18469