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Risiken bei der Abtretung einer Vorsteuer-Erstattung
Um die [i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 401Finanzierungslücke zwischen der Zahlung der Umsatzsteuer an das FA und dem Zahlungseingang des Kunden zu schließen, kann sich der Unternehmer den Vorsteuerabzug abtreten lassen. Die Abtretung birgt jedoch Risiken.
I. Ausgangsbeispiel
Der Baumaschinenhersteller B liefert im Januar 2009 an den Händler F Geräte im Gesamtwert von 1.000.000 € netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Da der Händler F die Baumaschinen bei Übergabe nicht bezahlen kann, vereinbaren B und F für den Nettokaufpreis eine Ratenzahlung. Die Umsatzsteuer von 190.000 € soll sofort gezahlt werden, weil sie vom Baumaschinenhändler F zum an das Finanzamt zu entrichten ist. Da F zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, vereinbaren beide, dass der Vorsteueranspruch des F an den Hersteller B abgetreten wird. Zur Vereinfachung soll der Vorsteueranspruch von 190.000 € nicht direkt an B ausgezahlt werden, sondern an das zuständige Finanzamt des B, um dessen Umsatzsteuerschuld von 190.000 € zu tilgen.
II. Abtretung von Ansprüchen auf Steuererstattungen
Ansprüche auf die Erstattung von Steuern können nach § 46 AO abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Finanzbehörde akzeptiert eine Abtr...