Einbeziehung des monatlichen Mindestbetrages des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt
Leitsatz
Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - bezogen, so ist
auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 j) EStG.
Dies ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen im Fall
des Abs. 1 Nr. 1 vermehrt wird um die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages, soweit er nicht bei
der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist, § 32 b Abs. 2 Satz 1 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2009 S. 1679 Nr. 32 DStRE 2009 S. 1103 Nr. 18 DStZ 2009 S. 380 Nr. 11 EFG 2009 S. 846 Nr. 11 UAAAD-18232
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.02.2009 - 6 K 1859/2008
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