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StuB Nr. 7 vom Seite 269

Teilwertabschreibung und Wertaufholung bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens

StB Hans Walter Schoor, Kemmenau

Teilwertabschreibungen auf abnutzbares Anlagevermögen in der Steuerbilanz setzen seit 1999 eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus (§ 5 Abs. 6 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Entfallen die Gründe für eine Teilwertabschreibung, ist eine Wertaufholung bis zur Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen (§ 5 Abs. 6 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Die Finanzverwaltung hat sich zu diversen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Problematik geäußert . Ihre Positionen sind nicht sämtlich unumstritten.

Kernfragen
  • Wann kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden?

  • Inwiefern sind wertbeeinflussende und/oder wertaufhellende Umstände zu berücksichtigen?

  • Was gilt zur Wertaufhellung?

I. Problematik „voraussichtlich dauernde Wertminderung”

Steuerlich darf der Teilwert bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens nur dann angesetzt werden, wenn er „auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung” niedriger ist als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Diese Regelung gilt für sämtliche nach dem endenden Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG). Der Terminus „voraussichtlich dauernde Wer...

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