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Körperschaftsteuer | Sog. „Schachtelstrafe” ist auch gegenüber Drittstaaten nicht anwendbar
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i. d. F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl I S. 2840, BStBl I 2004 S. 14) verstößt sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG und ist deswegen auch gegenüber sog. Drittstaaten unanwendbar (Bestätigung des Senatsurteils vom – I R 95/05, BStBl 2007 II S. 279 = Kurzinfo StuB 2006 S. 886; teilweise Abweichung vom BStBl I S. 302 = StuB 2007 S. 278; Bezug: § 15 Nr. 2, § 34 Abs. 1 KStG 2002 i. d. F. bis zur Änderung durch das StVergAbG; § 15 Abs. 2, § 34 Abs. 1 KStG 2002 i. d. F. des StVergAbG).
Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG 2002 (Behandlun...