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Rechtsfolgen des
Der BFH hat im Urteil vom – I R 95/05 (Kurzinfo StuB 2006 S. 886) entschieden, dass
(1) die Rn. 57 des (BStBl I S. 292) zur Nichtanwendung der Grundsätze des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie des § 3 Nr. 40 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft nicht dem seinerzeit geltenden Recht entspricht und
(2) § 8b Abs. 5 KStG in der bis Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung (KStG a. F.) gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff. und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 ff. EG verstößt.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur allgemeinen Anwendung der Urteilsgrundsätze Folgendes:
1. Ermittlung des Gewerbeertrags bei einer Mitunternehmerschaft
a) Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft abweichend von Rn. 57 des (a. a. O.)
Die Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie des § 3 Nr. 40 EStG sind auch für Erhebungszeiträume vor 2004 nach den Grundsätzen des ab dem Erhebungszeitraum 2004 geltenden § 7 Satz 4 GewStG in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Soweit für Erhebungszeiträume vor 2004 bei der Mitunternehmerschaft im Rahmen der Gewinnermittlung Verluste ...