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NWB Nr. 15 vom Seite 1067

Vertragsverletzungsverfahren wegen degressiver Gebäudeabschreibung

[i]Die EU-Kommission hat beschlossen, vor dem EuGH Klage zu erhebenNach deutschem Recht erfolgt die Absetzung für Abnutzung von Gebäuden in der Regel linear (§ 7 Abs. 4 EStG). Abweichend hiervon sieht § 7 Abs. 5 EStG vor, dass nur bei in Deutschland belegenen Mietwohnungen eine degressive Abschreibung vorgenommen wird, d. h. es kommen im ersten Jahr/in den ersten Jahren erhöhte Prozentsätze und in den späteren Jahren niedrigere Prozentsätze zur Anwendung.

Dieser Vorteil (Steuerstundung) wird indes nicht für Gebäude außerhalb Deutschlands gewährt. Die EU-Kommission sieht in diesen Steuervorschriften ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien Kapitalverkehr gemäß Art. 56 des EG-Vertrags. Da die finanzielle Belastung in den ersten Jahren nach dem Erwerb einer Immobilie besonders schwer wiegen dürfte, wird die Investition in im Ausland belegene Gebäude aufgrund S. 1068dieser ungünstigeren Abschreibungsregel unattraktiver, was Investoren davon abhalten könnte, ein Gebäude in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben.

Da Deutschland – nachdem im Januar 2008 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt worden war (s. IP/08/146) – diese steuerlichen Regelungen nicht entsprechend angepasst hat, hat die EU-Kommission beschlossen, den EuGH mit der Angelegenheit zu befassen.

Anmerkung

Auch wenn die d...

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