Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 141; ZPO § 286; ZPO § 288; ZPO § 543 Abs. 2
Instanzenzug: OLG Köln, 15 U 64/06 vom LG Aachen, 10 O 513/05 vom
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht auf, weil die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist.
1.
Die Beschwerdeführerin und Beklagte beanstandet, Angaben aus ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht nach § 141 ZPO seien zu Unrecht als Geständnis i.S. von § 288 ZPO bewertet worden. Das Vorgehen des Berufungsgerichts stehe in Divergenz zu Urteilen des - VersR 2006, 663 Tz. 7) und des - NJW-RR 1997, 999 unter II 1) und widerspreche auch den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 129, 108, 109 ff. aufgestellten Grundsätzen. Infolge dessen habe das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob der von der Klägerin als Darlehensrückforderung beanspruchte Geldbetrag ursprünglich unter der Abrede späterer Rückzahlung ausgezahlt worden sei, auf die gebotene Gesamtwürdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses unter Einbeziehung der Zeugenaussage des Ehemannes der Beklagten verzichtet. Eine solche Würdigung hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Hingabe des Geldes als Darlehen (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 145/07 -veröffentlicht in [...] und auf der Internetseite des BGH Tz. 4; - BGHR BGB § 607 Beweislast 1; vom - III ZR 128/81 - NJW 1983, 931 unter II; vom - III ZR 63/74 - WM 1976, 974 unter 1) nicht erbringen könne.
2.
Die Urteilsgründe weisen demgegenüber aber hinreichend aus, dass das Berufungsgericht ungeachtet seiner Annahme, die Beschwerdeführerin habe es i.S. von § 288 ZPO eingestanden, das Geld ursprünglich mit der Abrede späterer Rückzahlung erhalten zu haben, diese Angaben unter Einbeziehung der Zeugenaussage umfassend gewürdigt hat. Es hat sich im Ergebnis die Überzeugung davon verschafft, dass ursprünglich eine Darlehensabrede bestanden hat, und sich nicht darauf beschränkt, diese Frage allein auf der Grundlage der Bindungswirkung des vermeintlichen Geständnisses zu entscheiden.
Für eine umfassende Würdigung spricht insbesondere der Umstand, dass sich das Berufungsgericht mit Blick auf die Zeugenaussage des Ehemannes der Beklagten ausdrücklich auch mit der Frage befasst hat, ob von einer anfänglichen Schenkung des Geldes ausgegangen werden könne. Für eine solche Prüfung wäre kein Raum mehr gewesen, wenn das Berufungsgericht von einer strengen Bindung an ein Geständnis der Beklagten ausgegangen wäre.
Gelangt der Tatrichter über eine Würdigung nach § 286 ZPO zu demselben Ergebnis, zu dem ihn auch die Annahme eines bindenden Geständnisses geführt hätte, so wirkt sich der Streit um die Frage, ob ein Geständnis vorliegt, nicht auf die Entscheidung aus (vgl. dazu Orfanides, NJW 1990, 3174, 3175).
Fundstelle(n):
IAAAD-17909
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein