SenFin Berlin - III B - S 2332 - 7/2008

Anwendung des BStBl 1990 I S. 638, Anhang 10 I LStH (sog. Künstlererlass)

Die neben dem ständigen Personal bei Hörfunk und Fernsehen beschäftigten Künstler und Angehörigen von verwandten Berufen, die in der Regel auf Grund von Honorarverträgen tätig werden und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind nach Tz. 1.3.1 des Künstlererlasses grundsätzlich nichtselbständig tätig.

Gemäß Tz. 1.3.2 des Künstlererlasses sind bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern bei Hörfunk und Fernsehen im allgemeinen selbständig tätig, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden (Negativkatalog). Gehört ein freier Mitarbeiter nicht zu einer der im Negativkatalog genannten Berufsgruppen, so kann gemäß Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses auf Grund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls die Tätigkeit gleichwohl selbständig sein. Das Wohnsitzfinanzamt erteilt dem Steuerpflichtigen nach eingehender Prüfung ggf. eine diesbezügliche Bescheinigung. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses soll mithin nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen erfolgen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, dass nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Künstlererlasses bezüglich der Ausstellung von Bescheinigungen nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses wie folgt zu verfahren ist:

Eine Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses ist nur dann ausnahmsweise auszustellen, wenn

  • die künstlerische Tätigkeit bei Hörfunk und/oder Fernsehen ausgeübt wird,

  • der Künstler nicht unter den Negativkatalog der Tz. 1.3.2 des Künstlererlasses fällt,

  • der Künstler gleichwohl auf Grund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls selbständig tätig wird und

  • das Betriebsstättenfinanzamt des Auftraggebers der Auffassung des Wohnsitzfinanzamts des Künstlers zugestimmt hat.

Die SenFin bittet daher, ab sofort Bescheinigungen nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses nur noch dann auszustellen, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

SenFin Berlin v. - III B - S 2332 - 7/2008

Fundstelle(n):
YAAAD-17626