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Verlust von Gesellschafterdarlehen
Sanierungsprivileg bei GmbH schließt nachträgliche Anschaffungskosten nicht aus
Der BFH hatte 2008 zwei Fälle zu entscheiden, in denen es darum ging, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verlust nicht eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen an eine GmbH oder AG als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln ist. Zur Anwendung dieser Urteile haben sowohl die OFD Rheinland als auch die OFD Münster Stellung genommen.
Finanzierungshilfen als Anschaffungskosten
Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören auch nachträgliche Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB). Als nachträgliche Aufwendungen, die zu den Anschaffungskosten zu rechnen sind, kommen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften neben offenen und verdeckten Einlagen, z. B. verlorenen Zuschüssen, auch eigenkapitalersetzende Darlehen in Betracht. Das ist der Fall, wenn und soweit das Darlehen Eigenkapital ersetzt (§ 32a Abs. 1 GmbHG), weil die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht in der Lage war, sich die Mittel von Fremden zu beschaffen und der Gesellschafter deswegen als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte.
In seiner früheren Rechtsprechung knüpfte der BFH für die steuerliche Berücksichtig...BGBl 1998 I S. 707BGBl 1998 I S. 786