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KSR Nr. 4 vom Seite 5

Ordnungsgemäße Rechnung

Lieferzeitpunkt muss genannt werden

Helmut Lehr

Der BFH hat seine Rechtsprechung zu den Rechnungsvoraussetzungen weiter verschärft: Auch für Zeiträume vor der „redaktionellen” Klarstellung im Rahmen des JStG 2007 ist der Zeitpunkt der Lieferung in der Rechnung selbst dann anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Diese Angabe ist nur bei Voraus- bzw. Anzahlungsrechnungen entbehrlich. Einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip sieht der BFH nicht.

Rechnung und Lieferschein unvollständig

Einem Fleischereibetrieb wurde im November 2005 eine Kochstrecke inklusive Montage geliefert. Daraus wurde in der Voranmeldung 11/2005 der Vorsteuerbetrag in Höhe von 4 636,46 € geltend gemacht. Auf der Rechnung sind als Auftragsdatum der und als Ausstellungsdatum der vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthält die Rechnung nicht. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens wurde von der Klägerin ein Lieferschein vorgelegt, der mit den Rechnungsangaben übereinstimmende Angaben hinsichtlich Auftragsdatum und Auftragsnummer enthält. Außerdem ergibt sich aus dem Lieferschein, dass er am ausgestellt worden ist. Angaben zum Lieferzeitpunkt e...

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