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Anrechnung des Gewerbesteuer-Messbetrags
BMF-Schreiben zur Steuerermäßigung gem. § 35 EStG
Für Veranlagungszeiträume ab 2008 – nach der Unternehmenssteuerreform – hat das BMF nun in einem umfänglichen Erlass die Verwaltungsmeinung zu der seit 2001 geltenden Regelung der Anrechnung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer dargestellt.
Anrechenbarer Gewerbesteuer-Messbetrag
Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 wurde geregelt, dass natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder als Mitunternehmer die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen können. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen handelt oder die Mitunternehmerschaft unmittelbar oder mittelbar gehalten wird. Die Anrechnung erfolgte für Veranlagungszeiträume vor 2008 mit dem 1,8-fachen, für Zeiträume ab 2008 erfolgt die Anrechnung mit dem 3,8-fachen Gewerbesteuer-Messbetrag.
Begrenzung der Anrechnung
Das Anrechnungsvolumen ist begrenzt durch die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und durch die tarifliche Einkommensteuer, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Dieser Ermäßigungshöchstbetrag ermittelt sich nach folgender Formel:
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∑ der positiven gewerblichen Einkünfte | ||
∑ aller positiven Einkünfte | ||
x gemi... |