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KSR Nr. 4 vom Seite 4

„Mantelkauf” alter Fassung – immer noch Fragen offen

Gelöste und ungelöste Probleme im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 KStG

Dr. Susanne Tiedchen

§ 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. ist mittlerweile bereits durch § 8c KStG – eingefügt durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 v. – ersetzt worden. Gleichwohl ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch eine Vielzahl von Fällen anhängig, die § 8 Abs. 4 KStG betreffen. Der BFH hatte schon Gelegenheit, zu einigen Streitpunkten Stellung zu nehmen; aber in einer Reihe von immer wieder auftretenden Fallkonstellationen steht höchstrichterliche Rechtsprechung noch aus.

§ 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des UntStGRefG

Nach § 8 Abs. 4 KStG setzt der Verlustabzug bei einer Körperschaft voraus, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit derjenigen Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Die wirtschaftliche Identität ist nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere nicht mehr gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Zweck der Regelung ist die Verhinderung eines Handels mit Verlustvorträgen (sog. Mantelkauf). Dabei ist immer wieder festzustellen, dass der Wortlaut der Vorschrift auch Fallgestaltungen erfasst, di...

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