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SteuerStud Nr. 4 vom Seite 162

Ertragsteuern im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften

Ansatz – Ermittlung – Ausweis

von Prof. Dr. Cord Grefe, Steuerberater, Trier

I. Einleitung

Steuern repräsentieren die gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Verpflichtungen von Rechts- bzw. Wirtschaftssubjekten. Bilanzierende Unternehmen haben diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche im Jahresabschluss auszuweisen. In der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bilden die anzusetzenden Steuern die letzten Ergebnispositionen vor dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag. Diese Erfolgsgröße ist somit stets ein Nettobetrag, d. h. ein Ergebnis nach Steuern.

Zu trennen ist zwischen „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag” und „sonstige Steuern”. Letzterer Posten umfasst ergebnisunabhängige betriebliche Steuern, wie insbesondere Grundsteuer, Versicherungsteuer oder Kraftfahrzeugsteuer. Diese Steuern sind zum einen betragsmäßig allgemein von untergeordneter Bedeutung und auch nur sehr bedingt unternehmerisch gestaltbar. Zum anderen erfolgt deren buchmäßige Erfassung regelmäßig auf Basis entsprechender Steuerbescheide und erweist sich damit als wenig problematisch. Daher bleibt diese Gruppe von Steuern im Weiteren unberücksichtigt.

Genau Gegenteiliges gilt hinsichtlich der „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag”...

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