1. Ohne tatsächlich oder konkludent erteilte Zustimmung des im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnenden auswärtigen Anwalts ist eine nur eingeschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" oder "unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (auch Ort des Gerichtstages)" unzulässig.
2. Der Richter hat vor seiner Beiordnungsentscheidung gem. § 139 ZPO sein Fragerecht dahin auszuüben, ob der Wahlanwalt mit einer eingeschränkten Beiordnung einverstanden ist oder nicht.
Bejaht der Anwalt die Frage, kann die Beiordnung zu den eingeschränkten Bedingungen mit Bindungswirkung für das Festsetzungsverfahren nach § 121 ff. BRAGO erfolgen.
Verneint er die Frage, muss eine Beiordnung angesichts der gesetzlichen Regelung in § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich abgelehnt werden.
3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO kann die Entstehung von "Mehrkosten" i. S. des § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO dadurch vermieden werden, dass dem beigeordneten Anwalt die Erstattung der Reisekosten in Höhe der "fiktiven" Kosten eines Verkehrsanwaltes zugebilligt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-16865
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Thüringer LAG, Beschluss v. 21.07.1997 - 8 Ta 100/97
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