BAG Beschluss v. - 3 AZB 65/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 121; BRAGO § 122 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1

Instanzenzug: ArbG Hamburg 8 Ca 14/03 vom LAG Hamburg 8 Ta 9/03 vom

Gründe

I. Am erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Hamburg eine Kündigungsschutzklage und eine Entgeltklage. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Dieser hat seinen Kanzleisitz am Wohnort des Klägers in Köln. In der Güteverhandlung am , zu der der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus Köln angereist war, schlossen die Parteien einen Vergleich. Mit Beschluss vom bewilligte das Arbeitsgericht Hamburg Prozesskostenhilfe für die Klage und den Vergleich und ordnete den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei. In dem Beschluss heißt es, die Beiordnung erfolge "zu den Bedingungen eines Hamburger Anwalts, d.h. anwaltliche Reisekosten werden nicht aus der Landeskasse erstattet".

Der gegen diese Einschränkung gerichteten Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers half das Arbeitsgericht Hamburg nicht ab. Das Landesarbeitsgericht hat sie zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers.

II. Die Rechtsbeschwerde hat überwiegend Erfolg.

1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Ist ein Prozesskostenhilfebeschluss - wie hier - mit Einschränkungen versehen, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt das Recht der Beschwerde zu. Das folgt daraus, dass der Umfang der Beiordnung für den dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütungsanspruch maßgeblich ist (§ 122 Abs. 1 BRAGO = § 48 Abs. 1 RVG; - LAGE ZPO § 121 Nr. 4 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist im Wesentlichen begründet. Zwar ist es im arbeitsgerichtlichen Verfahren zulässig, einen Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beizuordnen. Der Klägervertreter hat jedoch Anspruch auf Erstattung von Reisekosten, soweit die Kosten der Beiordnung eines Verkehrsanwalts erspart wurden.

a) Die grundsätzliche Zulässigkeit der angegriffenen Einschränkung folgt aus § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 121 Abs. 3 ZPO.

aa) Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. "Zulassung" in diesem Sinne ist nicht die Postulationsfähigkeit, also das Recht, bei einem bestimmten Gericht aufzutreten, sondern die berufsrechtliche Zulassung nach den Bestimmungen der BRAO ( - MDR 2004, 474). Diese hat lediglich bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit - also nicht bei einem Gericht für Arbeitssachen - zu erfolgen (§ 18 Abs. 1 BRAO). Wegen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, seine Kanzlei grundsätzlich am Ort des Gerichts zu betreiben (§ 27 BRAO), ist durch die Beiordnung eines beim Gericht zugelassenen Anwalts grundsätzlich sichergestellt, dass keine Reisekosten entstehen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAGO = Anlage 1 Teil 7 Vorbemerkung 7 Abs. 2 RVG).

Da eine Zulassung bei einem Gericht für Arbeitssachen nicht möglich ist, kann § 121 Abs. 3 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar angewendet werden. Jedoch ordnet § 11a Abs. 3 ArbGG die "entsprechende" Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe an. Sie sind deshalb ihrem Sinn nach auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zu übertragen, soweit eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht kommt. Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (vgl. - LAGE ZPO § 121 Nr. 3). Die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten kann deshalb lediglich erfolgen, wenn dadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen.

bb) Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufnehmen.

(1) Die Vermeidung zusätzlicher Kosten ist Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung. Entscheidet sich das Gericht für die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten, ist durch die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beiordnung tatsächlich vorliegen. Das folgt aus der Verknüpfung des Erstattungsanspruchs mit dem Beiordnungsbeschluss nach dem Gebührenrecht. Denn die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 122 Abs. 1 BRAGO = § 48 Abs. 1 RVG). Durch diese gesetzliche Verknüpfung ist gleichzeitig klargestellt, dass durch den Beiordnungsbeschluss Eingriffe in Gebührenansprüche des Rechtsanwalts ermöglicht werden sollen (aA E. Schneider Anm. zu LAGE ZPO § 121 Nr. 3).

(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der hier entsprechend anwendbaren ZPO-Regelung. Dort ist ausgeführt (BT-Drucks. 8/3068 S. 30):

"Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann der Partei auf Antrag beigeordnet werden, wenn dadurch höhere Kosten für die Staatskasse nicht entstehen. Das ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht erklärt, zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts tätig zu werden."

Damit ist nicht ausgeschlossen, dass es außer dem Fall des ausdrücklichen Verzichts eines Rechtsanwalts auf bestimmte Auslagen noch weitere Fälle gibt, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beiordnung eines auswärtigen Anwalts erfüllt werden können (aA E. Schneider Anm. zu LAGE ZPO § 121 Nr. 3).

cc) Auch aus § 121 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Allerdings ist danach der Partei "ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt" beizuordnen. Die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts, der nicht bereit ist, zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts tätig zu werden, wäre im Regelfall unzulässig. Der Beschwerdeführer greift jedoch nicht seine Beiordnung, sondern die zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Beiordnung erfolgte Einschränkung an.

dd) Bedenken gegen die Einschränkung können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Beiordnungsbeschluss zur beabsichtigten Einschränkung nicht angehört (§ 139 ZPO) wurde. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, er hätte in diesem Fall auf eine Beiordnung verzichtet. Ebenso wenig ergeben sich Bedenken daraus, dass das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe erst nach der Terminswahrnehmung bewilligt hat. Dadurch, dass das Gericht vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht deutlich gemacht hat, diese werde nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt, wurde kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Eine derartige Einschränkung ist allgemein üblich und daher unter den beizuordnenden Rechtsanwälten auch allgemein bekannt.

b) Die Reisekosten des Klägervertreters sind jedocch insoweit aus der Staatskasse erstattbar, als die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart wurden.

Unter besonderen Umständen hat eine Partei das Recht, dass ihr zur Vermittlung des Verkehrs mit dem - am Gerichtsort ansässigen - Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (§ 121 Abs. 4 2. Alt. ZPO). Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar (vgl. dazu - NJW 2005, 687). Im vorliegenden Falle lagen diese Voraussetzungen vor, da der Kläger von seinem Wohnort Köln aus eine mehrstündige Fahrt nach und von Hamburg hätte unternehmen müssen, um dort persönlich einen Anwalt zu beauftragen. Es ist einem Rechtsuchenden grundsätzlich auch nicht zumutbar, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten. Das gilt insbesondere, wenn es - wie hier - um einen Kündigungsschutzprozess geht.

III. Da der Beschwerdeführer deshalb mit seiner Beschwerde und seiner Rechtsbeschwerde nur im Wesentlichen durchdrang, hat der Senat bestimmt, dass Gebühren für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden (Nr. 9302 und 9303 der Anlage 1 zum ArbGG in der im Jahre 2003 geltenden Fassung).

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 2032 Nr. 37
NJW 2005 S. 3083 Nr. 42
MAAAB-93822

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