1. Zur Abgrenzung des Gemeinschaftsbetriebes von der unternehmerischen Zusammenarbeit mehrerer konzernrechtlich verbundener Unternehmen.
2. Die im Konzern getroffene Entscheidung, den einen Betrieb stillzulegen und den Betrieb eines anderen Konzernunternehmers mit gleichem Tätigkeitsfeld fortzuführen, begründet jedenfalls dann keine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht, wenn die Belegschaft des weitergeführten Betriebes nicht aufgestockt wird (im Anschluss an AP Nr. 14 zu § 17 KSchG).