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Pauschalwertberichtigung auf Forderungen
[i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 332Bei der Bewertung von Forderungen werden neben den Einzelrisiken bei der Jahresabschlusserstellung oft auch pauschale Abschläge für allgemeine Ausfallrisiken oder für nachträgliche Preisnachlässe gebildet. Häufig werden die Pauschalwertberichtigungen (PWB) im Rahmen der Nichtaufgriffsgrenze der Finanzverwaltung in Höhe von 1 % gebildet. Die Finanzbehörden der Länder vertreten teilweise einschränkende Ansichten, so etwa die .
1. Berechnung der Pauschalwertberichtigungen
Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung werden die Wertminderungen des Forderungsbestands geschätzt und durch einen Korrekturposten Pauschalwertberichtigungen berücksichtigt. Folgende Faktoren gehen üblicherweise in die Berechnung ein:
[i]UmsatzsteuerUmsatzsteuer: Die Berechnung der PWB basiert auf den Netto-Forderungen, d. h. ohne Umsatzsteuer. Enthält der Forderungsbestand sowohl Umsätze zum Regelsteuersatz als auch solche mit dem ermäßigten Steuersatz, ist auch der Ansatz eines rechnerischen Durchschnittssatzes zulässig.
[i]Einzelwertberichtigungen und VersicherungenBerücksichtigung bekannter Risiken; Versicherungen: Sind bei einzelnen Forderungen Risiken bekannt, sind diese vorab i...