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Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen Nichtabgabe der Jahresabschlüsse beim FA
Der BGH hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der eine Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund möglich ist, wenn dieser Buchführungspflichten verletzt oder Jahresabschlüsse beim FA nicht einreicht bzw. nicht vollständig erstellt (so bereits , GmbHR 1985 S. 256). Dies gilt auch dann, wenn neben dem abberufenen Geschäftsführer noch weitere Geschäftsführer bestellt sind, sofern der abberufene [i]Verletzung von BuchführungspflichtenGeschäftsführer nach der internen Geschäftsverteilung für den kaufmännischen Bereich zuständig war.
Hinweis: Da bei Verletzung der Steuererklärungspflichten zum einen der GmbH Schätzungsbescheide drohen und zum anderen auch die übrigen Geschäftsführer durch Haftungsbescheide nach § 69 AO in Anspruch genommen werden könne...