BGH Beschluss v. - III ZB 8/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Koblenz, 5 U 674/08 vom LG Koblenz, 10 O 208/05 vom

Gründe

Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom , mit dem ihr Ablehnungsgesuch gegen die an diesem Rechtsstreit beteiligten Richter des 5. Zivilsenats dieses Gerichts zurückgewiesen worden ist, unter dem eingelegte sofortige Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln; sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.

Ihre Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, denn § 46 Abs. 2 ZPO sieht als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vor; diese findet allerdings, wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt, gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - auch solche nach § 46 Abs. 1 ZPO - nicht statt (vgl. - NJW-RR 2005, 294).

Auch nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wäre die Rechtsbeschwerde, die zudem durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsste (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), nur statthaft, wenn das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte; daran fehlt es.

Fundstelle(n):
CAAAD-15941

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein