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Haftung bei sukzessiver Fortführung eines Handelsgeschäfts
Der BGH bejahte im folgenden Fall eines „schleichenden Geschäftsübergangs” die Haftung des Betriebsübernehmers gem. § 25 HGB (Az: VIII ZR 192/06 NWB WAAAC-94737): Die Firma X kaufte bei der Klägerin Stahldrahtfaser und bezahlte diese nicht. Daher verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises. Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass die Beklagte das Handelsgeschäft der Firma X weitergeführt habe und somit gem. § 25 HGB als Betriebsübernehmerin für deren Schulden habe haften müssen.
Die Beklagte hatte den Geschäftsbetrieb der Firma X bereits teilweise übernommen, wobei allerdings beide Unternehmen im Zeitpunkt des Kaufs durch die Klägerin noch unternehmerisch tätig waren. Die Beklagte trat hierbei unter einem ähnlichen Namen auf wie die Firma X, hatte dieselbe ...