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Die Umsatzsteuerpflicht von Superprovisionen
Paradigmenwechsel mit weitreichenden Konsequenzen?
[i]BFH, Urteil v. 30. 10. 2008 - V R 44/07 NWB TAAAD-00229 Der ohnehin angeschlagenen Finanzdienstleistungsbranche droht neues Ungemach. Dabei ist es nicht nur die Finanzmarktkrise, die für Finanzdienstleister und Vermittler zu schmerzhaften Umsatzeinbußen führt, sondern auch die Rechtsprechungsentwicklung des BFH. Dieser hat entschieden, dass Superprovisionen/Differenzprovisionen, welche gerade in Strukturvertrieben für die Betreuung, Schulung und Überwachung nachgeordneter Vermittler gezahlt werden, umsatzsteuerpflichtig sind, sofern keine mittelbare Einwirkungsmöglichkeit des nachgeordneten Vermittlers auf den zugrunde liegenden Vertragsabschluss besteht. Das Umsatzsteuergesetz enthalte keine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen. Eine steuerfreie Vermittlung liege nur vor, wenn sich diese auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehe ( NWB TAAAD-00229).
I. Der Urteilssachverhalt
Der Kläger war ab für die T-AG als Handelsvertreter i. S. des § 84 HGB tätig. Gemäß dem Handelsvertretervertrag übertrug die T-AG dem Kläger die Vermittlung von Fonds der R-GmbH. Der Kläger hatte sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen u...