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Die Insolvenzverursachungshaftung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAD-14194 Mit dem am in Kraft getretenen MoMiG wurde eine sog. Insolvenzverursachungshaftung für GmbH-Geschäftsführer eingeführt. Demnach haften Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese (erkennbar) zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten (§ 64 Satz 3 GmbHG n. F.). Mit dieser neuen Ausschüttungssperre sollen die Gesellschaftsgläubiger gegen Vermögensverschiebungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern geschützt werden. Der Geschäftsführer sieht sich dadurch mit erheblichen Haftungsrisiken konfrontiert.
Haftungsvoraussetzungen
[i]Zahlung an Gesellschafter muss Zahlungsunfähigkeit verursachenDie Insolvenzverursachungshaftung setzt zunächst die Erbringung einer Leistung („Zahlung”) voraus, durch die der GmbH im Ergebnis Liquidität entzogen wird. Ferner muss diese Leistung an einen Gesellschafter ergehen. Direkten Gesellschafterleistungen stehen dabei solche Leistungen gleich, die an mit einem Gesellschafter wirtschaftlich oder rechtlich eng verbundene Dritte ergehen. Schließlich muss die Leistungserbringung zum Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) geführt haben. Dieser Verursachungszusammenhang ist eng zu verstehen und im Wesentlichen dann erfüllt, wenn die Leistungserbringung die entscheide...