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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 922 [i]BMF, Schreiben v. 30. 9. 2008 (BStBl 2008 I S. 896) Gemischt genutzte Gebäude werden sowohl vorsteuerunschädlich (steuerpflichtig) als auch vorsteuerschädlich (steuerfrei) genutzt, so dass eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen ist. BFH und Verwaltung haben in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen vertreten, welche Vorsteuern überhaupt aufzuteilen sind und welcher Aufteilungsmaßstab anzuwenden ist. Nunmehr übernimmt die Verwaltung die BFH-Rechtsprechung und fasst im (BStBl 2008 I S. 896) die Grundsätze zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zusammen.
Herstellung eines neuen Gebäudes
[i]Vorsteuern auf gesamte Herstellungskosten sind einheitlich aufzuteilenIm Falle der Herstellung (Errichtung) eines gemischt genutzten Gebäudes durch den Bauherrn sind die gesamten auf die Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge nach einem einheitlichen Schlüssel aufzuteilen. Die Verwaltung verlangt bei Gebäuden grds. die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Nutzflächenverhältnis.
Kauf eines bebauten Grundstücks
[i]Vorsteueraufteilung nach Ertragswerten zur VerkehrswertermittlungAuch beim – aufgrund einer Option nach § 9 UStG – steuerpflichtigen Kauf eines bebauten gemischt genutzten Grundstücks sind die gesamten auf die Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge nach einem ...