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Gesellschaftsrecht | Zerwürfnis als wichtiger Grund für Abberufung des Geschäftsführers
Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer kann wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer abberufen werden, wenn der tief greifende Streit die weitere Zusammenarbeit unmöglich macht. In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat. Dies gilt auch bei einer Zwei-Personen-GmbH. Herrscht ständig Streit unter zwei oder mehr Geschäftsführern, stellt dies einen wichtigen Grund i. S. des § 38 Abs. 2 GmbHG (und § 626 Abs. 1 BGB) dar. Das Verhalten muss nicht schuldhaft vorwerfbar sein. Der Beitrag des Abzuberufenden am Zerwürfnis muss auch nicht denjenigen des anderen Mitgeschäftsführers überwiegen. Allerdings hat das Gericht eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen, die eine interne Aufgabenteilung, die individuelle ...