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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 34 - S 2448 - 073 - 05359/08 BStBl I 2009 S. 366 Nr. 5

Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2009

  1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2009 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

    römisch-katholische Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    evangelische Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    alt-katholische Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    israelitische Bekenntnissteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

  2. Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer, die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Kapitalertragsteuer.

  3. Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.

  4. Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.

  5. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der Lohnsteuer, soweit nicht eine einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 EStG zu erheben ist. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchenumlageerhebenden Gemeinschaft angehören, fällt insoweit keine Kirchensteuer an. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer. Die pauschale Kirchenlohnsteuer ist vom Arbeitgeber in einer Summe in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszuweisen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umlageerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet. Sie wird von der Finanzverwaltung entsprechend § 15 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kirchensteuergesetz auf alle in Bayern kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften aufgeteilt.

  6. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern erhebt von einem mit seinem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Umlagepflichtigen ein besonderes Kirchgeld, wenn dessen Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Es wird nur insoweit erhoben, als es die Kircheneinkommensteuer übersteigt und bemisst sich nach dem gemeinsamen, nach § 51a Abs. 2 EStG korrigierten zu versteuernden Einkommen der Ehegatten. Für das besondere Kirchgeld gilt die folgende von der Evangelisch-Lutherischen Kirche mit staatlicher Anerkennung festgesetzte Tabelle:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stufe
    Bemessungs-
    grundlage
    Euro
    Jährliches
    Kirchgeld
    Euro
      1
      30 000 –   37 499
         96
      2
      37 500 –   49 999
       156
      3
      50 000 –   62 499
       276
      4
      62 500 –   74 999
       396
      5
      75 000 –   87 499
       540
      6
      87 500 –   99 999
       696
      7
    100 000 – 124 999
       840
      8
    125 000 – 149 999
    1 200
      9
    150 000 – 174 999
    1 560
    10
    175 000 – 199 999
    1 860
    11
    200 000 – 249 999
    2 220
    12
    250 000 – 299 999
    2 940
    13
    300 000 und mehr
    3 600

    Auf das besondere Kirchengeld wird derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte des Umlagepflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten bis auf weiteres auch für die folgenden Steuerjahre (Kalenderjahre). Über eine Änderung der Kirchensteuerbeschlüsse werden Sie umgehend unterrichtet.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 34 - S 2448 - 073 - 05359/08

Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 366
BAAAD-15454